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LAG München Beschluss vom 31.07.2018 - 7 TaBV 19/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung vom Home Office zurück in den Betrieb

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat kann seine Zustimmungsverweigerung bei einer Versetzung vom Home Office zurück in den Betrieb nicht darauf stützen, dass die Kündigung einer Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einer Arbeitnehmerin über die Möglichkeit von Arbeit im Home Office unwirksam ist, weil die Kündigungsregelung gegen § 307 BGB verstoßen würde. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist bei Versetzungen wie auch bei Einstellungen kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle.

Normenkette

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 24.01.2018; Aktenzeichen 38 BV 219/17)

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24.01.2018 - 38 BV 219/17 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einer Arbeitnehmerin und, ob die vorläufige Durchführung der Versetzung durch sachliche Gründe dringend geboten ist.

Seit dem 01.04.2000 war Frau L. (im Folgenden: Arbeitnehmerin) bei der Firma S., später bei der Firma N. beschäftigt und im Jahr 2013 ging im Rahmen eines Betriebsübergangs ihr Arbeitsverhältnis auf die Beteiligte zu 1 (fortan: Arbeitgeberin) über. Frau L. wurde als Organisatorin eingestellt und als Command Analyst beschäftigt, wobei streitig ist, ob sie auch als Projektmanagerin beschäftigt wurde oder ob sich nur die Stellenbezeichnung dahingehend änderte.

Am 27.03.2013/10.04.2013 schlossen Frau L. und die Arbeitgeberin eine "Vereinbarung über Alternierende Telearbeit" (Bl. 48 d. A.) ab, wonac...

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