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LAG München Beschluss vom 23.01.1992 - 4 Ta 16/92

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Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 11.11.1991; Aktenzeichen 22 Ca 11373/91)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 11.11.1991 – 22 Ca 11373/91 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen mit etwa 400 Beschäftigten, seit 4 1/2 Jahren als Arbeiter beschäftigt. Die Beklagte kündigte ihm mit am gleichen Tage zur Post gegebenem, an die … Anschrift des Klägers gerichtetem und dort zugestelltem Schreiben vom 19.08.1991 ordentlich zum 03.09.1991.

Der Kläger hat mit seiner am 20.09.1991 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage die soziale Rechtfertigung der Kündigung gerügt. Er hat behauptet, er sei am während seines Urlaubs am 14.08.1991 nach Belgrad gefahren, erst am Morgen des 09.09.1991 nach … zurückgekehrt und habe erst dann von der Kündigung Kenntnis erlangt. Die Richtigkeit dieser Behauptung hat er an Eides Statt versichert. Der Kläger macht geltend, die Kündigung sei ihm erst am 09.09.1991 zugegangen. Sofern er wegen seines Aufenthalts in Jugoslawien die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG versäumt haben solle, treffe ihn daran kein Verschulden.

Der Kläger hat beantragt:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.08.1991 zum 03.09.1991 nicht aufgelöst worden ist.
  2. Hilfsweise:

    Die Kündigungsklage wird – sofern sie verspätet sein sollte – nachträglich zugelassen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage nicht nachträglich zuzulassen, sondern abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Kündigung sei, da der Kläger die Ausschlußfrist des § 4 Satz 1 KSchG versäumt habe, sozial gerechtfertigt. Nach...

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