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LAG München Beschluss vom 22.01.2004 - 3 Ta 440/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmereigenschaft. Rechtsweg. Arbeitsgerichtsbarkeit. Arbeitnehmerstatus

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Status einer Arbeitnehmerin mit Vermittlertätigkeit als Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person

 

Normenkette

HGB § 84 Abs. 1 S. 2, § 92a; ArbGG § 5 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 14.10.2003; Aktenzeichen 20 Ca 9937/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht München II aussprechenden Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 14.10.2003 – 20 Ca 9937/03 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil diese weder Arbeitnehmerin der Beklagten noch arbeitnehmerähnliche Person war bzw. ist.

1. Die Klägerin hat mit der Beklagten kein Arbeitsverhältnis begründet.

Aus dem Vortrag der Klägerin, vor allem auch aus der Begründung der sofortigen Beschwerde, ergibt sich nicht, dass die Klägerin aufgrund der vertraglichen Abmachungen gehindert gewesen wäre, ihre Arbeitszeit zu bestimmen (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Vorgetragen ist insoweit lediglich die Mitteilung der Beklagten – entsprechend der Stellenmarktanzeige –, bei einem Arbeitsaufwand von drei Stunden täglich, üblicherweise zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr, erhalte die Klägerin eine Vergütung von EUR 1.000,–. Hieraus ergibt sich nicht das Vorliegen einer Verpflichtung, an 5 Tagen in der Woche jeweils drei Stunden zu arbeiten. Zum einen ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen, an wie vielen Tagen pro Woche Arbeit geleistet werden musste, wer über die Verteilung der Arbeitstage auf die Wochentage entschied und wie diese Verteilung konkret erfolgte. Zum anderen folgt ...

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