Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlvorstandsbestellung im Wege der einstweiligen Verfügung. Befriedigungsverfügung. Gestaltungsverfügung. Bestellung betriebsfremder Gewerkschaftsmitglieder
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zulässigkeit einer Gestaltungsverfügung zur Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 BetrVG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätze für sog. Befriedungsverfügungen.
2. Die ausnahmsweise Bestellung betriebsfremder Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ist nach § 16 Abs. 2 S. 3 BetrVG nur zulässig, wenn für das Wahlvorstandsamt keine betriebsangehörigen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl Gewähr bieten.
3. Betriebsangehörige Arbeitnehmer bieten dann keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl i.S.v. § 16 Abs. 2 S. 3 BetrVG, wenn sie nicht weder bereit, noch fähig oder geeignet sind, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl Sorge zu tragen.
Normenkette
BetrVG § 16; BetrVG § 17; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 938 Abs. 1; ZPO § 940
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Beschluss vom 30.03.2004; Aktenzeichen 5 BVGa 4/04)
Tenor
1.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der
Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom
30.03.2004 – 5 BVGa 4/04 – aufgehoben.
2.
Der Verfügungsantrag der Antragstellerin wird abgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Bestellung eines Wahlvorstands.
Die Antragstellerin ist eine im Betrieb der Antragsgegnerin vertretene Gewerkschaft. In diesem Betrieb besteht kein Betriebsrat. Auf Initiative der Gewerkschaft fand am 19.02.2004 eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl statt. Die Wahl eines Wahlvorstands scheiterte jedoch...