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LAG München Beschluss vom 18.07.2006 - 11 TaBV 70/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstelle. Spaltung von Betrieben. Sozialplanpflichtigkeit

Leitsatz (amtlich)

Der Begriff der Betriebsspaltung in § 111 Satz 3 Ziff. 3 BetrVG setzt nicht voraus, dass Folge einer Spaltung ein Betriebsübergang i. S. von § 613 a BGB ist.

Normenkette

BetrVG § 111 S. 3 Ziff. 3; BGB § 613a

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 23.09.2005; Aktenzeichen 18b BV 4/05 I)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.03.2008; Aktenzeichen 1 ABR 77/06)

Tenor

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 23. Sept. 2005, Az.: 18b BV 4/05 I, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand der Auseinandersetzung ist die umstrittene Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

Antragstellerin ist die Arbeitgeberin, die einen Zeitungsverlag unterhält, Antragsgegner ist der im Betrieb der Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Arbeitgeberin hat die technische Anzeigenproduktion (Satzherstellung) mit Wirkung zum 1.3.2004 vollständig geschlossen und an ein hierfür spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen, die Fa C. GmbH, übertragen. Dies führt für die Arbeitgeberin zu einer jährlichen Ersparnis von 250.000 EUR an Personalkosten. Vor der Schließung der Anzeigenproduktion waren in der Satzherstellung bei der Arbeitgeberin 10 Mitarbeiter beschäftigt. Zwei davon wurden von der Fa. C. übernommen. Es handelt sich dabei um Frau S. und Herrn W. Alle übrigen Mitarbeiter der technischen Anzeigeproduktion wurden entlassen.

Die bei der Arbeitgeberin bezüglich der bezeichneten Maßnahme gebildete Einigungsstelle beschloss am 11.2.2005 einen Sozialplan für alle 10 in der Anzeigenproduktion beschäftigten Arbeitnehmerinnen un...

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