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LAG München Beschluss vom 07.12.2011 - 11 TaBV 74/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsberechtigung entfällt bei Kündigung während Verfahren zur Bestellung eines Wahlvorstands

Leitsatz (amtlich)

Antragsberechtigung für ein Verfahren auf Bestellung des Wahlvorstands entfällt bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses und fehlender Beschäftigung.

Normenkette

BetrVG § 7; BetrVG § 8; BetrVG § 17 Abs. 4

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 20.07.2011; Aktenzeichen 12 BV 264/10)

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 20.07.2011 (Az.: 12 BV 264/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligte zu 4 unterhält in G-Stadt einen Betrieb mit ca. 120 Arbeitnehmern. Ein Betriebsrat besteht derzeit nicht.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben am 08.06.2010 zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Sie waren damals Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4. In der Einladung zur Betriebsversammlung war unter Tagesordnungspunkt 3 vorgesehen, dass ein Wahlvorstand aus dem Kreis der Beschäftigten gewählt werden soll, der dann die Betriebsratswahl durchführen sollte. Insoweit sollte ein Vorsitzender des Wahlvorstands von der Versammlung gewählt werden.

Die Betriebsversammlung fand am 08.06.2010 statt. Bei der Wahl zum Wahlvorstand beteiligten sich 53 stimmberechtigte Mitarbeiter. Hierbei erhielt keiner der vorgeschlagenen Kandidaten für den Wahlvorstand die Mehrheit. Daraufhin stellte der Versammlungsleiter fest, dass kein Wahlvorstand gewählt worden sei.

Am 15.06.2010 stellten die Beteiligten zu 1 bis 3 bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts München den Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstands bei der Beteiligten zu 4 durch das Arbei...

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