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LAG München Beschluss vom 05.03.2008 - 7 Ta 2/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugang unter Abwesenden. Urlaubsabwesenheit. übliche Postzustellzeiten in größeren Städten

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfallentscheidung. Das Arbeitsgericht hatte einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage abgewiesen. Dabei ging das Gericht davon aus, dass die einer urlaubsabwesenden geringfügig mit 8 Wochenstunden beschäftigten Arbeitnehmerin an einem Freitag um 15.40 Uhr in den Briefkasten geworfene Kündigung noch am selben Tag zugegangen ist. Die sofortige Beschwerde der Klägerin führte zur Aufhebung des Beschlusses, da die Klageerhebung wegen Zugangs des Kündigungsschreibens erst am Folgetag noch rechtzeitig war.

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch bei Urlaubsabwesenheit ist der Zeitpunkt des Einwurfs des Kündigungsschreibens maßgeblich für dessen Zugang ist. Sofern es zu einem Zeitpunkt in den Briefkasten eingeworfen wird, zu dem nach der Verkehrsanschauung nicht mehr mit dessen Leerung gerechnet werden kann, geht das Kündigungsschreiben erst am nächsten Werktag zu.

In größeren Städten wie München muss mit Postzustellungen bis 14.00 Uhr gerechnet werden. Ein um 15.40 Uhr eingeworfenes Kündigungsschreiben geht daher erst am Folgetag zu.

 

Normenkette

BGB § 130; KSchG § 5

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 11.12.2007; Aktenzeichen 35 Ca 13145/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 07.01.2008 wird derBeschluss des Arbeitsgerichts München vom 11.12.2007 – Az. 35 Ca 13145/07 – aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin hat am 24.09.2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts München Klage gegen eine fristlose, hilfsweise fristgerecht Kündigung der Beklagten vom 31.08.2007 erhoben und ihre Klage mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage verbunden.

Die Kündigung vom 31.08.20...

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