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LAG München Beschluss vom 05.02.2009 - 3 TaBV 107/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begünstigung wegen Betriebsratstätigkeit

Leitsatz (amtlich)

Einzelne Betriebsratsmitglieder können vom Arbeitgeber nicht die Unterlassung der Begünstigung anderer Betriebsratsmitglieder wegen deren Betriebsratsamt verlangen. Es fehlt ihnen insoweit die Antragsbefugnis.

Normenkette

BetrVG § 78; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 119

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 15.10.2008; Aktenzeichen 34 BV 165/08)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15.10.2008 – 34 BV 165/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die von den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern gegenüber der Beteiligten zu 5) – ihrer Arbeitgeberin – begehrte Untersagung der Aufrechterhaltung der Übergruppierung des Vorsitzenden des Betriebsrats und der Höhergruppierung von dessen Stellvertreter sowie um die Untersagung der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden nach Entgeltgruppe TVöD 14 und des Stellvertreters nach Entgeltgruppe TVöD 15, hilfsweise um die Untersagung der Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern durch Beförderung und/oder Höhergruppierung gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung i. S. v. § 37 Abs. 4 BetrVG.

Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind Mitglieder des bei den Arbeitgeberinnen und Beteiligten zu 5) und 6) gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 4)).

Der Betriebsratsvorsitzende wurde als Fl. eingestellt und war im operativen Teil des Flughafens tätig. Er ist seit etwa Mai 1988 bei der Beteiligten zu 5) beschäftigt und hat einen Abschluss als geprüfter Fl. (IKK). Diese Tätigkeit entspricht der Entgeltgruppe 4 TVöD bzw. nach Bewährungszeit der Entgeltgruppe 5 TVöD. Er ist seit 1998 Mitglied des Bet...

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