Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Betriebsprüfer
Leitsatz (amtlich)
Bei der Tätigkeit des Betriebsprüfers in einer Landesversicherungsanstalt gem. § 28 p SGB IV unterfällt die Durchführung von planmäßigen Prüfungen der Vergütungsgruppe IV b Anlage 1 a. Die Durchführung von sogenannten ad hoc - Prüfungen ist ein gesonderter Arbeitsvorgang und führt bei einem entsprechenden Arbeitsumfang von 20 Prozent nicht zu einer Höherbewertung der Tätigkeit.
Normenkette
BAT-TgRV-O Anl. 1 a; SGB IV § 28 p
Verfahrensgang
ArbG Neubrandenburg (Urteil vom 29.08.2003; Aktenzeichen 5 Ca 2793/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 29.8.2003 - 5 Ca 2793/02 - dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin. Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 29.8.2003 - 5 Ca 2793/02 - u. a. wie folgt
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin für die Zeit ab 01. August 2000. Die am 08.11.1959 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1997 bei der Beklagten als Betriebsprü-ferin tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der BAT- TgRV-O und die diesen ergän-zenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten ergeben sich aus der im Jahre 2000 von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung (vgl. im Einzelnen Blatt 40 - 47 d. A.). Die Beklagte hat die Einzeltätigkeiten der Klägerin in diesem Zusammenhang in zwei ...