Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzelhandel Mecklenburg-Vorpommern. Tarifvertrag. Kassierer. Kassenzulage. Ausgangskasse. SB-Kasse. Funktionszulage. Urlaubsentgelt. Entgeltfortzahlung. Arbeitsunfähigkeit. Gleichbehandlung. Geschlechtsdiskriminierung. Kassenzulage nach Einzelhandelstarifvertrag Mecklenburg-Vorpommern. Kassenzulage im Einzelhandel bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub. Leistungsklage einer teilzeitbeschäftigten Kassiererin an Ausgangskassen
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 2.8 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel Mecklenburg-Vorpommern erhalten Kassiererinnen, die im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen tätig sind, eine Zulage (Kassenzulage); teilzeitbeschäftigte Kassiererinnen erhalten die Kassenzulage schon dann, wenn sie eine ihrer Teilzeitquote entsprechend geringere Anzahl von Stunden im Wochendurchschnitt an Ausgangskassen verbringen.
2. Gibt es in einem Ladenlokal nur Ausgangskassen im Tarifsinne und keine Etagenkassen oder sonstigen Kassen mehr, erhält die Kassiererin stets die Kassenzulage, solange sie als Kassiererin im Tarifsinne anzusehen ist und somit zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit als Kassiererin eingesetzt wird.
3. Ausfallzeiten wegen Urlaubs, Arbeitsunfähigkeit, Überstundenabbau oder aus ähnlichen Anlässen haben keine Auswirkungen auf die Möglichkeit, die Kassenzulage zu verdienen; maßgebend ist stets die tatsächliche monatliche Arbeitsleistung und der Anteil der Kassenstunden an dieser tatsächlichen Arbeitszeit.
4. Bezieht die Arbeitnehmerin für ihre tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung die Kassenzulage stets und durchgängig, muss die Kassenzulage auch bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 9.7 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel Mecklenburg-Vorpommern (MTV) sowie bei der Entgelt...