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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 06.12.2016 - 2 Sa 124/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch den Gesetzgeber bei seiner Gesetzgebung. Sachliche Gründe für eine besoldungsrechtliche Besserstellung von Lehrkräften der Sekundarstufe I in Mecklenburg-Vorpommern

 

Leitsatz (amtlich)

Das Gericht hält daran fest, dass die vom Landesgesetzgeber mit dem Vierten Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2014 (GVOBI. 2014, 316) vorgenommene Differenzierung bei der Besoldung zwischen Grundschullehrern einerseits und Lehrern der Sekundarstufen I und II anderseits nicht gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Grundgesetz verstößt (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. September 2015 - 2 Sa 262/14; LAG Mecklenburg-Vorpommern 10. November 2015 - 5 Sa 40/15; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. Juli 2016 - 4 Sa 182/15).

 

Normenkette

GG Art. 3; TVG § 1; BAT-O § 11 S. 2; ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O § 3 Nr. 3 Fassung: 1991-05-08; LBesO M-V BG A 10; LBesO M-V BG A 11; LBesO M-V BG A 12

 

Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Entscheidung vom 29.03.2016; Aktenzeichen 2 Ca 268/15)

 

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigten Lehrerin.

Die 1972 geborene Klägerin verfügt nach Studium und Referendarzeit aufgrund des Zweiten Staatsexamens seit 1997 über die Lehrbefähigung für den Unterricht an Grund- und Hauptschulen.

Im Anschluss an das Zweite Staatsexamen wurde die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis vom beklagten Land eingestellt und bis August 2011 an einer Haupt- und Realschule im Unterricht eingesetzt. Seit dem Schuljahr 2011 / 2012 wird die Klägerin an einer Grundschule in S. eingesetzt.

Die weiteren Arbeitsbedingungen richten sich auch heute noch nach dem jüngsten Arbeitsvertrag der Parteien vom 7. Juli 1999 (in Kopie als Anlage K 1 zur Akte gelangt, hier Blatt 8 ff). Dort heißt es auszugsweise wörtlich:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Die Eingruppierung bestimmt sich nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 in Verbindung mit den bundesbesoldungsrechtlichen Einstufungen vergleichbarer Beamter.

Die Eingruppierung erfolgt nach Vergütungsgruppe III BAT-O.

Wie im Vertrag mitgeteilt, hat die Klägerin zunächst Vergütung nach der Vergütungsgruppe III zum BAT-O erhalten. Mit dem Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 wurde die Klägerin übergeleitet in die Entgeltgruppe 11 des TV-L. Aus dieser Entgeltgruppe wird sie auch heute noch vergütet. Die vollzeitbeschäftigte Klägerin erzielt daraus derzeit eine Vergütung in Höhe von rund 4.400 Euro brutto monatlich.

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2014 (GVOBI. 2014, 316), das noch im Juli 2014 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber den verbeamteten Lehrkräften mit Einsatz und Lehrbefähigung für das Lehramt an Regionalschulen durch die Schaffung des Amtes des Regionalschulrats, die Möglichkeit eröffnet, ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung einzunehmen. Etwas vereinfacht aber im Kern richtig kann man sagen, dadurch hat sich der Entgeltsprung, der bisher zwischen den Lehrkräften der Sekundarstufe II einerseits und den Lehrkräften der Sekundarstufe I und den Lehrkräften der Grundschule andererseits zu beobachten war, so verschoben, das die Lehrkräfte in beiden Sekundarstufen nunmehr ähnlich gut vergütet werden, während die Vergütung der Grundschullehrer auf dem bisherigen Niveau verharrt.

Tatsächlich werden inzwischen die meisten angestellten Lehrkräfte, die an Regionalschulen eingesetzt werden, aus der der Besoldungsgruppe A 13 entsprechenden tariflichen Entgeltgruppe E 13 des TV-L vergütet. Für einzelne Aspekte des Übergangsrechts ist es zu einem schriftlichen Einvernehmen zwischen dem beklagten Land und der Gewerkschaft GEW gekommen, das die Klägerin als Anlage K 2 (hier Blatt 11 f) in einer Entwurfsfassung zur Akte gereicht hat.

Die Klägerin meint, ihr würde ebenfalls eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 zustehen, da die unterschiedliche Besoldung von Grundschullehrern und Regionalschullehrern gegen Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßen würde.

Da das beklagte Land eine bessere Eingruppierung der Klägerin abgelehnt hat, hat die Klägerin eine Feststellungsklage zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 TV-L erhoben, die im Juli 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

Das Arbeitsgericht Stralsund (2 Ca 268/15) hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2015 als...

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