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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 05.04.2016 - 2 Sa 94/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters wegen wahrheitswidriger Behauptungen über Vorgesetzte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der mögliche Reputationsverlust, der mit einem erfolgreichen Ombuds-Verfahren wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens verbunden ist, tritt unabhängig davon ein, welche Person das Verfahren eingeleitet hat.

2. Versucht ein wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen eines Telefongesprächs durch bloßen Hinweis auf ein Ombuds-Verfahren ohne Vorlage von Fakten gegen seinen Professor "Stimmung" zu machen und handelt es sich bei dieser Äußerung um eine bloße Meinungsäußerung und nicht um eine (unzutreffende) Tatsachenbehauptung, ist auch ein "triumphierend" vorgetragener Hinweis auf das Verfahren seines Professors vor der Ombudskommission noch von der Meinungsfreiheit umfasst und daher nicht pflichtwidrig.

3. Soweit fernmündliche Äußerungen über Vorgesetzte gegen Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, ist im Hinblick auf eine verhaltensbedingte Kündigung auch der Zeitpunkts des Telefonats ("abends") zu berücksichtigen; sucht ein Arbeitnehmer privat das offene Gespräch von Kollege zu Kollege, gelten insoweit andere Maßstäbe als für dienstliche Gespräche am Arbeitsplatz.

 

Normenkette

KSchG § 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 241 Abs. 2, §§ 242, 611 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Rostock (Entscheidung vom 10.03.2015; Aktenzeichen 1 Ca 1229/14)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung sowie um die Entfernung mehrerer damit in Zusammenhang stehender Abmahnungen. In Streit stehen eine Arbeitsverweigerung des Klägers und ehrverletzende Äußerungen über seinen vorgesetzten Professor.

Der 1971 geborene Kläger hat seit 1991 Philosophie und Physik an den Universitäten B-Stadt und E. studiert. Das Fach Philosophie hat er 1997 mit dem Magister Artium (MA) abgeschlossen und das Fach Physik 1999 mit dem Diplom. Seit Oktober 2001 ist der Kläger als Beschäftigter des beklagten Land an der Universität B-Stadt als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Der Kläger wurde im Jahre 2006 zum Dr. phil. promoviert.

Seit September 2006 besteht zwischen den Parteien ein unbefristetes Vollzeit-Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist der Philosophischen Fakultät und dort dem Institut für Philosophie zugewiesen. Er bekleidet eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Formale Philosophie und untersteht damit Herrn Prof. Dr. W. als Lehrstuhlinhaber. Es handelt sich um eine Stelle, die bewertet ist mit der Entgeltgruppe 13 zum TV-L und der Kläger wird aus dieser Entgeltgruppe vergütet. Zum Zeitpunkt der Kündigung hat er daraus rund 4.650,00 Euro brutto monatlich verdient.

Im Arbeitsverhältnis der Parteien besteht Streit, welche Aufgaben dem Kläger im Einzelnen übertragen sind und insbesondere in welchem Umfang er Dienstleistungen für den Lehrstuhlinhaber zu erbringen hat. In der letzten einvernehmlich zu Stande gekommenen Tätigkeitsdarstellung und -bewertung aus Juli 2006 (in Kopie als Anlage B 1 überreicht, hier Blatt 96 ff) sind die klägerischen Aufgaben wie folgt beschrieben: 40 Prozent der Arbeitszeit fällt auf die Lehre ("Mitwirkung bei bzw. eigenständige Durchführung von Übungen und Seminaren im Fach Philosophie; Aufgaben aus dem Bereich der Fachdidaktik), 50 Prozent der Arbeitszeit fällt auf die Forschung ("Zuarbeit zu Forschungen der Professur Formale Philosophie, Vorbereitung von Editionsprojekten im Rahmen der Arbeit der Moritz-Schlick-Forschungsstelle, Organisation von Veranstaltungen zur Präsentation der Forschungsergebnisse der Moritz-Schlick-Forschungsstelle") und 10 Prozent fallen auf diverse Verwaltungsarbeiten ("Unterstützung des Instituts in administrativen Dingen, Mitarbeit in der akademischen Selbstverwaltung, Organisation der Lehrveranstaltungsplanung des Instituts").

In seinen Forschungen widmet sich der Kläger insbesondere dem deutschen Physiker und Philosophen Moritz Schlick (1882 bis 1936), der unter anderem in B-Stadt und W. (dort Nachfolger auf dem Lehrstuhl von Ernst Mach) gelehrt und gelebt hatte. Das klägerische Forschungsinteresse gilt sowohl dem Werk von Moritz Schlick selbst, als auch den ideengeschichtlichen Zusammenhängen der von Schlick mitgeprägten Idee des Logischen Empirismus und den Weggefährten und Zeitgenossen von Moritz Schlick.

Nicht zuletzt aufgrund der Aktivitäten des Klägers und seiner Kontakte ist es gelungen, an der Universität B-Stadt einen breit aufgestellten und gut dotierten Forschungsschwerpunkt Moritz Schlick zu etablieren. Im Kern geht es dabei um eine kritische Edition sämtlicher Texte von Moritz Schlick. Dieses Projekt ist auf ca. 20 Jahre angelegt und wird von der Akademie der Wissenschaften H. seit Jahresbeginn 2011 mit - über die Jahre gerechnet - weit über einer Million Euro fina...

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