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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 03.05.2022 - 5 Sa 210/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung von Fortbildungskosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unwirksamkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers. Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel wegen Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen. Unzulässige Abwälzung von Fortbildungskosten auf Arbeitnehmer bei fehlender Beschäftigung auf Grundlage der Qualifikation

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der Fortbildungskosten zurückzuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Bindungsfrist "aus persönlichen Gründen" aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, da davon auch solche Gründe erfasst werden, die von dem Arbeitnehmer nicht zu vertreten sind oder die auf Maßnahmen zurückgehen, die dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind.

2. Eine Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung ist nicht deshalb der Inhaltskontrolle entzogen, weil das Vertragsmuster Anlage einer Dienstvereinbarung zur Regelung von Fortbildungsmaßnahmen ist.

3. Eine Abwälzung von Fortbildungskosten auf den Arbeitnehmer ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber nicht bereit oder nicht in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner neu erworbenen Qualifikation entsprechend zu beschäftigen.

 

Normenkette

BGB § 305 Abs. 1, § 306 Abs. 1, § 307 Abs. 1, § 310 Abs. 4; PersVG MV § 66 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 17; GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Entscheidung vom 28.07.2021; Aktenzeichen 1 Ca 273/21)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.07.2021 - 1 Ca 273/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteie...

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