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LAG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 02.07.2024 - 5 Sa 108/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungs- und Beweislast eines Arbeitnehmers für Tatsachen hinsichtlich Rechtfertigung einer überdurchschnittlichen Beurteilung im Arbeitszeugnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aus dem § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO ergibt sich kein Anspruch auf ein gutes oder sehr gutes Zeugnis, sondern nur ein Anspruch auf ein leistungsgerechtes Zeugnis. 2. Erteilt der Arbeitgeber ein Zeugnis, welches dem Arbeitnehmer eine durchschnittliche bzw. befriedigende Leistung bescheinigt, trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, welche eine überdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigen sollen.

 

Normenkette

GewO § 109 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Entscheidung vom 02.08.2023; Aktenzeichen 11 Ca 90/23)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 02.08.2023 - 11 Ca 90/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die abschließende Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Arbeitszeugnis.

Der 1974 geborene Kläger absolvierte im Jahr 2019 eine neunmonatige Ausbildung zum Schulbegleiter/Integrationsassistenten und war im Anschluss daran in dieser Funktion vom 06.01.2020 bis zum 13.08.2022 bei der Beklagten beschäftigt. Der Hilfeplan für den ihm zugewiesenen, im Jahr 2011 geborenen Schüler hatte zum Ziel, dass dieser Konflikte mit Mitschülern ohne Gewalt löst, Grenzen seiner Mitmenschen wahrt, aktiv am Unterricht teilnimmt, Hausaufgaben in sein Hausaufgabenheft schreibt und den Unterricht nicht stört. Der Kläger war von Oktober 2021 bis Januar 2022 arbeitsunfähig, nachdem ihm der betreute Junge mehrere Finger gebrochen hatte.

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 27.01.2023 auf ihrem Briefkopf, unterze...

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