Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstreckung einer Verfallklausel auf vorsätzliches Handeln eines Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen. Anwendbarkeit des § 167 ZPO auf die erste Stufe einer zweistufigen Verfallklausel
Leitsatz (amtlich)
Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, die die Haftung wegen vorsätzlichen Handelns ausschließen soll, ist nach §§ 134, 202 Abs. 1 BGB insoweit nichtig, als sie sich auf eigenes Verhalten des Arbeitgebers bezieht. Sie ist wirksam, soweit sie eine Haftung des Arbeitgebers für ein vorsätzliches Handeln von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausschließt. Insoweit verstößt die Klausel weder gegen § 202 Abs. 1 BGB noch gegen §§ 305 ff. BGB. Die Annahme der Teilnichtigkeit stellt auch keine unzulässige geltungserhaltende Reduktion dar.
2. Die erste Stufe einer zweistufigen arbeitsvertraglichen Verfallklausel wird regelmäßig nicht durch die innerhalb der Frist erfolgte Einreichung (Anhängigkeit) einer Klage beim Arbeitsgericht gewahrt, wenn die Klage erst nach Fristablauf zugestellt (rechtshängig) wird.
- § 167 ZPO ist auf die erste Stufe einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. An der bisherigen Rechtsprechung des BAG ist festzuhalten. Die Entscheidung des BGH vom 17. Juli 2008 (I ZR 109/05) führt für Verfallklauseln nicht zu einer Rechtsprechungsänderung.
- Die jeweilige vertragliche Verfallklausel bedarf allerdings einer Auslegung dahingehend, ob prozessuale Vorschriften wie § 167 ZPO nach dem Willen der Parteien Anwendung finden sollen. Für die erste Stufe einer zweistufigen Verfallfrist ist regelmäßig davon auszugehen, dass nach dem Willen der Parteien § 167 ZPO nicht anzuwenden ist.
Normenkette
BGB §§ 134, 167, 202 Abs. 1, § 278 S. 2, § 305 ff.
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 06.10.2010; Akten... |