Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 30.01.2000; Aktenzeichen 8 Ca 4840/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.03.2000 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen des Beklagten vom 28.05., 21.07. und 04.10.1999 nicht beendet wurde. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 30 %, dem Beklagten zu 70 %, zweite Instanz dem Kläger zu 17 %, dem Beklagten zu 83 % auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 01.04.1998 bei der Firma BCK Blech-Center Köln GmbH (im folgenden: Firma BCK) als kaufmännischer Leiter zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 10.000,00 DM beschäftigt.
Mit Beschluss vom 06.05.1999 leitete das Amtsgericht Köln leitete das Insolvenzeröffnungsverfahren gegen das Vermögen der Firma BCK ein und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Durch Beschluss vom 28.05.1999 erlegte das Amtsgericht Köln der Firma BCK ein allgemeines Verfügungsverbot auf und übertrug dem Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen.
Mit Schreiben vom 28.05.1999 (Blatt 8 f. d. A.), das von Rechtsanwalt Leithaus für Rechtsanwalt Lenz als vorläufigem Insolvenzverwalter unterzeichnet war, sprach der Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 30.06.1999 aus. Mit Schreiben vom 01.06.1999 widersprach die Prozessbevollmächtigte des Klägers der Kündigung und rügte, dass dem Schreiben vom 28.05.1999 keinerlei Legitimation, Vollmacht oder Ä...