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LAG Köln Urteil vom 29.09.2014 - 2 Sa 181/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unrichtiger Eingabe der Arbeitszeit in die manuell geführte Arbeitszeiterfassung. Zulässigkeit der elektronischen Speicherung von Arbeitsvorgängen

 

Leitsatz (amtlich)

Ergibt die Auswertung der elektronisch gespeicherten Arbeitsvorgänge, dass innerhalb von 10 Arbeitstagen mehrere Stunden Arbeitszeit zu viel in die manuell geführte Arbeitszeiterfassung eingetragen wurden, kann dies eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen.

Das Speichern des Bearbeiters und des letzten Änderungsdatums einer Datei verstößt nicht gegen das BDSchG, wenn die Speicherung erforderlich ist, um bei einer online-Datenbank überprüfen zu können, wer wann welche Eingaben gemacht hat. Es ist das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, Fehleingaben, die zu erheblichen Schäden bei den Nutzern der Datenbank führen können, dem jeweiligen Sachbearbeiter zuordnen zu können, sowie den aktuellen Bearbeitungsstand feststellen zu können.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 6 Ca 1025/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.11.20121 - 6 Ca 1025/13 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 18.01.2013, einer ordentlichen Kündigung vom 30.01.2013 zum 30.06.2013 sowie um Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug.

Die am 1958, geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 01.07.1998 bei der Beklagten, die ausschließlich der Auszubildenden mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, als Bürokraft tätig. Die Beklagte pflegt eine Krankenhausdatenbank, in der die öffentlich rechtlich genehmig...

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