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LAG Köln Urteil vom 29.08.2002 - 6 (3) Sa 1126/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerdatenschutz. Auskunftsanspruch. Medienprivileg

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Inhalt des Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG und zur Bedeutung des sog. Medienprivilegs nach § 41 BDSG.

 

Normenkette

BDSG §§ 34-35, 41

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 31.05.2001; Aktenzeichen 11 (17) Ca 5653/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 31.05.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 11 (17) Ca 5653/99 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern gegenüber gemäß § 34 BDSG Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Personalstammdaten, personen-bezogenen Verhaltensdaten und Nutzerdaten

    • in der Archivdatenbank (ADAMO)
    • im Nachrichtenverteilsystem (NVS)
    • im EDV-System SAP R/3
    • in der Benutzerverwaltung Digitalisierung (DV 2.01)
    • in der Inventarverwaltung Hard-/Software (DV 2.02)

    zu erteilen, und zwar unter Bezeichnung der Personen und Stellen, an die ihre Daten regelmäßig übermittelt werden, sofern nicht Ausnahmetatbestände gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 BDSG vorliegen.

  2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
  4. Die Revision wird zugelassen.
  5. Der Streitwert wird auf 4.000,– EUR festgesetzt.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand bzw. die Erfüllung von Auskunftspflichten nach den §§ 6, 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Die Kläger sind langjährig bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt; der Kläger zu 1) ist als Nachrichtenredakteur und die Klägerin zu 2) als Tontechnikerin tätig. Beide sind Mitglieder des bei der Beklagten bestehenden Gesamtpersonalrats.

In einer Dienstvereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten vom 10.11.1994 (Kopie Blatt 8 ff. d. A.) bestimmt § 3 unt...

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