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LAG Köln Urteil vom 29.05.2000 - 8 (6) Sa 823/99

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Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 20.01.1999; Aktenzeichen 3 Ca 9513/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.01.1999 – 3 Ca 9513/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage der Anrechnung bzw. Nichtanrechnung bestimmter Zeiten auf vorgeschriebene Mindestruhezeiten und zwar der Crew-Transport-Zeiten nach einem On-duty-Flug bzw. Dead-Head-Flug sowie der entsprechenden Zeiten vor Abflug nach vorheriger Ruhezeit ab Verlassen des Hotels zum On-duty-Flug bzw. zum Dead-Head-Flug an einen anderen Flughafen ohne bzw. mit anschließendem aktivem fliegerischem Einsatz.

Der 1949 geborene Kläger ist bei der Beklagten, einer Luftfahrtgesellschaft als sog. verantwortlicher Luftfahrzeugführer im Sinne von § 2 LuftBO beschäftigt. Er wird auf einen Airbus A 300/A 310 eingesetzt.

Auf Grund seines Arbeitsvertrages finden die Tarifverträge für das Cockpitpersonal der deutschen Lufthansa Anwendung. Für Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten an Stelle der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. DV Luft BO) in der jeweils geltenden Fassung, § 20 ArbZG.

§ 1 Abs. 1 2. DV LuftBO entsprechend gilt für das Cockpitpersonal der beklagten der Manteltarifvertrag Cockpitpersonal gültig ab 01.04.1996.

Dieser Manteltarifvertrag regelt soweit vorliegend von Interesse in § 4 Arbeitszeit, Flugdienst-, Flug und Ruhezeit.

Dabei ist Ruhezeit nach der Definition in § 6 1. DV Luft BO und der Bestimmung zu § 4 4. Abschnitt (1) a) des Manteltarifvertrages eine zusammenhängende Zeit von mindestens zehn Stunden, während der ein Besatzungsmitglied von Dienstleistungen jeglicher Art befreit ist.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass in den streitigen Fallkonstellationen der Crew-Transport-Zeiten keine Ruhezeit vorliege, so dass diese Zeiten auf Ruhezeiten nicht Anrechnung finden dürften.

In den Besatzungsbestimmungen der Beklagten (DV FLI) ist zu Punkt 9.4.9.2 geregelt:

Außerhalb des Einsatzortes wird für den Transport der Besatzung vor und nach dem Flug gesorgt. Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, sich über Abflugsort und Abfahrtzeit zu informieren und sich rechtzeitig vor Abfahrt einzufinden.

Die Möglichkeit der Abmeldung vom Crew-Transport ist in Kapitel 9.2.10 der DV FLI geregelt.

Seit dem 01.03.1998 wird für die Cockpitbesatzung ein neues Stornierungssystem diesbezüglich praktiziert, das zu einer wesentlichen Vereinfachung des Abbestellens von Hotelzimmern führe und im Wege des Rundschreibens Nr. 6/98 vom 01.06.1998 allen Besatzungsmitgliedern in den Cockpits der Beklagten von deren zuständiger Abteilung SRANS bekannt gegeben worden ist. Bei einer Nichtbenutzung des Hotels melde man sich automatisch vom Hotel ab, es sei denn, man erscheine zum festgelegten Zeitpunkt. Gleichzeitig ist damit die Nichtteilnahme im sog. Pick-up-Verfahren verbunden.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger keine Flugeinsätze zuweisen darf, bei denen die Erfüllung von Mindestruhezeiten gemäß den Regelungen des Manteltarifvertrages Nr. 5 für das Cockpitpersonal, die an anderen Orten als dem Einsatzort Frankfurt (dienstlicher Wohnsitz) anfallen nur unter – auch nur teilweiser – Anrechnung folgender Zeiten erfüllt sind:

    1. Bei eigener fliegerischer Tätigkeit (On-Duty-Einsatz) bis zu dem Flughafen, an dem der Dienst des Klägers zwecks Ruhezeit enden würde die Zeit bis zum tatsächlichen Eintreffen des Klägers in der zugewiesenen Unterkunft, gerechnet ab dem Ende der Flugdienstzeit.
    2. Bei Beförderung (Dead-Head-Einsatz) zu dem Flughafen, an dem der Dienst zwecks Ruhezeit enden würde, die Zeit ab dem flugplanmäßigen Flugzeitende des Beförderungsfluges bis zum tatsächlichen Eintreffen des Klägers in der zugewiesenen Unterkunft.
    3. Bei eigener fliegerischer Tätigkeit (On-Duty-Einsatz) des Klägers unmittelbar nach der Ruhezeit die Zeit ab dem von der Beklagten festgesetzten Zeitpunkt des Verlassens der zugewiesenen Unterkunft bis zu dem von der Beklagten festgesetzten Zeitpunkt des Dienstbeginns.
    4. Bei Beförderung (Dead-Head-Einsatz, vgl. § 4 2. DVLuftBO) unmittelbar nach der Ruhezeit, ohne dass nach der Beförderung in der gleichen Arbeitsschicht ein On-Duty-Einsatz aufzunehmen ist, die Zeit ab dem von der Beklagten festgelegten Zeitpunkt des Verlassens der zugewiesenen Unterkunft bis zum Zeitpunkt des flugplanmäßigen Beförderungsflugbeginns.
    5. Bei Beförderung (Dead-Head-Einsatz) unmittelbar nach der Ruhezeit, wenn sich an die Beförderung unmittelbar in der gleichen Arbeitsschicht ein On-Duty-Einsatz anschliessen würde, die Zeit ab dem von der Beklagten festgelegten Zeitpunkt des Verlassens der zugewiesenen Unterkunft bis zu dem in § 4 vierter Abschnitt Absatz 2 Buchstabe d) Manteltarifvertrag festgesetzten Zeitpunkt des Endes der Ruhezeit, soweit die Anwendung dieser Tarifbestimmungen über das Ende der Ruhezeit...

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