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LAG Köln Urteil vom 27.06.2001 - 7 (2) Sa 9/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Arbeitsverhältnis. Mitbestimmung. Personalrat

 

Normenkette

LPVG NW §§ 66, 72; BPersVG § 104; GG Art. 72, 75

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 01.09.2000; Aktenzeichen 5 Ca 3735/00)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 5 Ca 3735/00 – vom 01.09.2000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die im Jahre 1969 geborene Klägerin ist seit dem 10.12.1999 in wechselndem Beschäftigungsumfang bei dem beklagten Land als Gymnasiallehrerin beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte im Rahmen der Aktion „Geld statt Stellen” auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge. Die Befristungen wurden jeweils mit einem Vertretungsbedarf wegen krankheitsbedingtem Ausfall namentlich benannter anderer Lehrkräfte begründet. So war die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 10.01.2000 befristet für die Zeit vom 10.12.1999 bis zum 31.01.2000 zur Vertretung der erkrankten Lehrerin Ingrid Brücher beschäftigt.

Die Klägerin wurde sodann über den 01.02.2000 hinaus in einem Umfang von 20 Unterrichtsstunden pro Woche weiterbeschäftigt. Hierüber verhält sich ein nachträglich am 17.02.2000 abgeschlossener Anschlussarbeitsvertrag, der wiederum eine Befristung nach Nr. 1 c SR 2 y BAT für die Zeit bis zum 14.04.2000 vorsieht (Bl. 3 f. d. A.).

Die gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des zuständigen Personalrats erfolgte erst am 10.02.2000.

Mit der vorliegenden am 27.04.2000 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Entfristungsklage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 14.04.2000 hinaus unbefristet fortbesteht. Das beklagte Land beschäftigte die Klägerin ab dem 15.04.2000 erneut befristet weiter, wobei die Klägerin den Vorbehal...

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