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LAG Köln Urteil vom 26.07.2002 - 4 Sa 309/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Arbeitgebers. Berufskrankheit. Vorsatz

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vorsatz des Unternehmers muss sich, wenn ein Arbeitnehmer Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen einer Berufskrankheit begehrt, auf die Handlung und den Erfolg (Eintritt der Berufskrankheit) beziehen.

 

Normenkette

SGB VII § 104

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 17.10.2001; Aktenzeichen 9 Ca 7998/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.10.2001 – 9 Ca 7998/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Da die Parteien zweitinstanzlich neuen Tatsachenvortrag nicht gebracht haben, wird wegen des Tatbestandes gemäß § 543 ZPO a. F. auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Mit der Berufung begehrt der Kläger eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils entsprechend den erstinstanzlichen Schlussanträgen, während der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Parteien verfolgen mit Rechtsausführungen ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer folgt in vollem Umfang den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.).

Hinsichtlich der Berufungsbegründung ist lediglich folgendes zu ergänzen:

1. Zu Unrecht meint der Kläger, das Arbeitsgericht gehe in dem unstreitigen Sachverhalt davon aus, dass er durch das jahrelange Heben während seiner Arbeit bei der Beklagten an einer Berufskrankheit leide.

Das Arbeitsgericht ist lediglich in relationstechnisch korrekter Weise vom Tatsachenvortrag des Klägers ausgegangen und hat diesen als unschlüssig beurteilt. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass dann, wenn man ...

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