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LAG Köln Urteil vom 26.04.2024 - 10 Sa 286/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung einer Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung i.R.e. Bewerbungsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Indizwirkung gemäß § 22 AGG eines arbeitgeberseitigen Verstosses gegen die Konsultationspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 SGB IX und gegen die Pflicht nach § 164 Abs. 1 S. 4 SGB IX zur Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats über die Bewerbung einer schwerbehinderten Person.

 

Normenkette

SGB IX §§ 164, 164 Abs. 1 S. 2, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 16.03.2023; Aktenzeichen 1 Ca 1496/22)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.03.2023 - 1 Ca 1496/22 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 16.03.2023 - 1 Ca 1496/22 - Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage überwiegend für begründet gehalten. und dem Kläger einen Anspruch im Umfang einer Entschädigung in Höhe von 10.510,66 € (zwei tariflichen Monatsgehältern) zugesprochen. Der Beklagte habe in mehrfacher Weise gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthielten, verstoßen. Außerdem habe er gegen die von ihm selbst aufgestellte Obliegen...

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