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LAG Köln Urteil vom 25.02.2011 - 3 Sa 670/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Transfergesellschaft. Umgehung. Befristung

 

Leitsatz (amtlich)

Parallelsache zu 3 Sa 1470/09.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 134; TzBfG § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen 2 Ca 1663/09 G)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2012; Aktenzeichen 8 AZR 575/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.12.2009 – 2 Ca 1663/09 G – abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die vereinbarte Befristung zum 31.01.2010 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war bei der A. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bzw. deren Rechtsvorgängern im Betrieb in B bis zum 31.05.2008 tätig. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte dort ca. 1600 Arbeitnehmer.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01.04.2007 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte den Geschäftsbetrieb zunächst fort und versuchte in der Folgezeit den Betrieb zu veräußern. Am 21.03.2008 schloss er mit der Beklagten, die seinerzeit noch als N mbH firmierte, einen Kaufvertrag über die Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin. Dieser Kaufvertrag stand ursprünglich u.a. unter der sog. Closing-Bedingung, dass sämtliche Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin an den hier maßgeblichen Standorten dem Insolvenzverwalter ein unwiderrufliches Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zur Aufhebung des Arbeitsvertrages mit der Insolvenzschuldnerin und zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beschä...

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