Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Köln Urteil vom 23.11.1994 - 7 Sa 252/94

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Der (Kündigungs-)Druck von Mitarbeitern ist kein Kündigungsgrund i.S. von § 55 BAT („Unkündbare Angestellte”)

 

Normenkette

BAT § 55

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 17.12.1993; Aktenzeichen 6d Ca 682/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.01.1996; Aktenzeichen 2 AZR 158/95)

 

Tenor

Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.12.1993 – 6d Ca 682/93 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Feststellung des Arbeitsgerichts entfällt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht.

Die Kosten beider Instanzen trägt die Beklagte zu 3/5, die Klägerin zu 2/5.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, geboren am 17.04.1948, war aufgrund schriftlichen (BAT-) Arbeitsvertrages vom 21.05.1969 (Bl. 5 d.A.) seit dem 01.07.1969 Angestellte in einem Kindergarten der Beklagten (Gemeinde), ab 01.01.1978 dessen Leiterin gegen Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT (zuletzt fünf Gruppenleiterinnen und weiteres Personal).

Mit Schreiben vom 28.06.1992 (richtig: 1993) hat die Beklagte der Klägerin zum 31.12.1993 gekündigt und ihr zugleich angeboten, ab 01.01.1994 als Gruppenleiterin im Kindergarten tätig zu werden gegen Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT (Bl. 6 d.A.). Die Klägerin hat am 09.07.1993 gegen die Kündigung Klage erhoben und das Angebot der Beklagten unter Vorbehalt angenommen. Sie hat sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen sowie auf § 55 Abs. 3 BAT („Unkündbarkeit”) und ferner geltend gemacht, die Rechte der Personalvertretung seien nicht gewahrt worden, die politischen Organe nicht in Kenntnis gesetzt worden und der Elternausschuß nicht gehört worden.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Änderungskündigung der Beklagten vom 28.06.1992, der Klägerin persönlich am 28.06.1993 ausgehändigt, unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien zu den bisherigen Bedingungen unverändert fortbesteht;
  2. im Falle des Obsiegens möge das Gericht des weiteren urteilen, daß die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen als Leiterin des Kindergartens in … weiter von der Beklagten zu beschäftigen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht:

Die Kündigung sei unter dem Gesichtspunkt der Druckkündigung gerechtfertigt. Das Personal des Kindergartens habe eine Änderung der Besetzung der Leitung des Kindergartens gefordert und erklärt, mit der Klägerin nicht weiter zusammenzuarbeiten; wenn keine Änderung der Verhältnisse erfolge, werde man kündigen. Ein Teil der Kindergärtnerinnen habe die Kündigungsandrohung sogar in die Tat umgesetzt. Auch die Elternschaft habe vehement die Abberufung der Klägerin von der Position der Kindergartenleitung gefordert. Selbst die zuständige Heimaufsichtsbehörde habe erhebliche Bedenken gegen die pädagogischen Fähigkeiten der Klägerin vorgetragen, den Kindergarten zu leiten. Die Beklagte habe mehrfach versucht, eine Befriedung aller Beteiligten herbeizuführen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Daraufhin habe sie sich im Interesse des Betriebsfriedens und der geregelten, unbeeinträchtigten und pädadogischen Betreuung der Kinder gezwungen gesehen, die Kündigung auszusprechen.

Die Kündigung sei aber auch wegen der Störungen und Kosten gerechtfertigt, die durch krankheitsbedingte Abwesenheiten der Klägerin verursacht worden seien. Die Klägerin habe im Jahr 1990 an 111 Tagen gefehlt, im Jahre 1991 an 0 Tagen, im Jahre 1992 an 62 Tagen, im Jahre 1993 bis zur Kündigung und einschließlich einer Kur an 71 Tagen. Ihr hätten vormittags Leitungsaufgaben obgelegen, nachmittags die Betreuung der Kinder. Relevant sei weniger der Ausfall der Klägerin in der Nachmittagsbetreuung der Kinder als die Notwendigkeit, während ihrer Erkrankung einer der Gruppenleiterinnen die Leitungsarbeiten zu übertragen. Dadurch würden diese Mitarbeiterinnen so belastet, daß sie die ihr anvertrauten Kinder nicht ordnungsgemäß betreuen könnten, da Ersatzpersonal nicht verfügbar sei. Es seien nur die Ergänzungskräfte und die übrigen Kinder der Gruppenleiterinnen vorhanden, die den Ausfall der jeweils als Vertreterin eingesetzten Gruppenleiterin in der pädagogischen Gruppenarbeit auffangen müßten. Während der Erkrankung der Klägerin hätten praktisch keine kindergartenüblichen Veranstaltungen wie Ausflüge, Elternabende, zusätzliche Bastelveranstaltungen, Feste, Besuchsnachmittage, Schulentlassungsfeiern etc. stattfinden können. Die im wesentlichen mit der Vertretung der Klägerin beauftragte Frau M. sei durch die zusätzlichen Arbeiten, die mit der Leitung des Kindergartens auf sie zugekommen seien, so belastet gewesen, daß sie am Ende völlig entnervt und völlig überfordert ihre Stelle aufgegeben habe und eine neue Stellung in einem kleinen Kindergarten angenommen habe. Der Kindergartenbetrieb sei ab Mitte des Jahres 1992 nur noch auf den absolut wesentlichen Kern beschränkt abgelaufen, nämlich die schlichte Annahme und Betreuung der Kinder. Die Gesamtplanu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
LAG Köln: Unzulässige Kündigung eines angestellten Rechtsanwalts
Büro
Bild: Westend61/GettyImages

Eine betriebsbedingte Kündigung eines in einer Rechtsanwaltsgesellschaft angestellten Rechtsanwalts ist unwirksam, wenn eine Änderungskündigung möglich gewesen wäre und diese nicht zumindest angeboten wurde.


Kündigung in Elternzeit: Betriebsbedingte Kündigung kann auch in Elternzeit zulässig sein
Frau arbeitet mit Baby im HomeOffice
Bild: mauritius images / Caia Image / Great Images

Die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit ist nach einer aktuellen LAG-Entscheidung trotz erhöhten Kündigungsschutzes nicht grundsätzlich ausgeschlossen.


Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BAG 2 AZR 158/95
BAG 2 AZR 158/95

  Entscheidungsstichwort (Thema) Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung  Leitsatz (redaktionell) Eine als Kündigungsgrund angeführte Drucksituation ist alternativ als verhaltens-/personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund zu prüfen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren