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LAG Köln Urteil vom 23.04.1999 - 11 Sa 1428/98

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Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 01.09.1998; Aktenzeichen 1 Ca 482/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.09.2000; Aktenzeichen 7 AZR 390/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 1 Ca 482/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses, das jedenfalls kraft Vereinbarung dem BAT einschließlich der SR 2 y unterfällt. Beklagt ist die Bundesrepublik Deutschland. In ihren Diensten war der Kläger ab Januar 1991 im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als Sachbearbeiter aufgrund mehrerer Zeitverträge beschäftigt – zunächst (Vertrag vom 18.12.1990) „für die Dauer der durch Mutterschutz bedingten Abwesenheit der Sachbearbeiterin Frau Witter” als „Zeit-Angestellter”, mit den beiden folgenden Verträgen vom 09.10.1991 und 24.01.1992 als „Aushilfsangestellter” und schließlich (Vertrag vom 21.12.1995) als „Angestellter zur Vertretung einer wegen Kinderbetreuung beurlaubten Mitarbeiterin” für die Zeit von Februar bis August 1996. Anschließend bestand bis Dezember 1996 kein Arbeitsverhältnis; statt dessen wurde die beim Bundesamt für Naturschutz beschäftigte Ehefrau des Klägers auf seinen Arbeitsplatz abgeordnet. Unter dem 02.01.1997 schlossen die Parteien sodann einen neuen und letzten Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 02.01.1997 mit der nunmehr streitigen Befristung bis April 1998 „nach § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz”. Unter dem 14.01.1998 teilte die Beklagte mit, daß eine Verlängerung „aufgrund der angespannten finanziellen Situation im Personalhaushalt” nicht möglich sei. Der Kläger hat die Befristung des letzten Arbeitsvertrages für unwirksam gehalten, weil er in engem ...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Befristung nach BeschFG im Anwendungsbereich des BAT  Leitsatz (amtlich) Die Protokollnotizen Nr. 1 und 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT stehen der Anwendung des § 1 BeschFG (in der Fassung des Arbeitsrechtlichen ...

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