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LAG Köln Urteil vom 22.12.2005 - 6 Sa 1398/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfähigkeit. Anzeigepflicht. verhaltensbedingte Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die abgemahnte, wiederholte Verletzung der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG hinsichtlich einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann eine ordentliche Kündigung auch dann sozial rechtfertigen, wenn es dadurch nicht zu einer besonderen Störung der Arbeitsorganisation oder des Betriebsfriedens gekommen ist.

 

Normenkette

EFZG § 5; KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 22.04.2004; Aktenzeichen 6 Ca 7720/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 22.04.2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 6 Ca 7720/03 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen.

Der am 05.04.1956 geborene Kläger, Vater von 5 Kindern, war seit dem 18.10.1999 bei der Beklagten in deren Zweigniederlassung K als „packing specialist” zu einem Monatslohn von 1.730,00 EUR brutto tätig. Die Beklagte beschäftigt in ihrem K Betrieb regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

In einer an die Mitarbeiter des sogenannten Configuration Centers, in dem auch der Kläger tätig war, gerichteten E-Mail des Teamleiters V vom 18.02.2003 hieß es:

„Hallo Leute

aus gegebenen Anlass weise ich noch mal ausdrücklich darauf hin, dass jeder der aus welchem Grund auch immer nicht zur Arbeit kommen kann dies mit mir oder in meiner Abwesenheit mit meiner Vertretung zu besprechen hat. Ich nehme es nicht mehr hin, dass hier Kollegen angerufen werden und diesen gesagt wird, dass man nicht zur Arbeit erscheint.”

In einer ersten Abmahnung vom 27.05.2003 (Kopie Bl. 17 f. d. A.) rügte die Beklagte ein F...

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