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LAG Köln Urteil vom 22.04.2013 - 2 SaGa 5/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Krankheitskosten nach Änderung der Beihilfeverordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall zur Übernahme von Krankheitskosten nach Änderung der Beihilfeverordnung

 

Normenkette

BVOTb NRW § 3; VVG § 193; VAG § 12; BAT § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 07.03.2013; Aktenzeichen 10 Ga 34/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2013 - Az.: 10 Ga 34/13 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs.2 ArbGG abgesehen, da gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige und fristgerechte Berufung war zurückzuweisen, da es sowohl am Verfügungsgrund als auch insbesondere am Verfügungsanspruch fehlt.

Der Klägerin wurde erstmals mit Beihilfebescheid vom 17.07.2012 mitgeteilt, dass sich die Voraussetzungen der Beihilfegewährung durch die Beklagte geändert haben und für die bei ihr durchgeführte Behandlungspflege keine Beihilfeberechtigung mehr gegeben ist. Gleichwohl hat die Klägerin bis zum 27.02.2013 abgewartet, um eine rückwirkende Leistungsverfügung zu erwirken. Ein Hauptsacheverfahren ist bis zum heutigen Tag nicht anhängig gemacht worden. Hätte die Klägerin unmittelbar nach Eingang des Bescheides vom 17.07.2012 Hauptsacheklage erhoben, wäre bereits ein erstinstanzliches Urteil in der Hauptsache möglich gewesen. Schon diese selbstverschuldete Verzögerung des Verfahrens rechtfertigt es, eine Eilbedürftigkeit abzulehnen, die der Beklagten eine vollumfängliche Rechtsverteidigung verschließt.

Zudem ist ein Verfügungsgrund auch deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin eine rückwirkende Leistungsverfügung beantragt. In diesem Fall i...

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