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LAG Köln Urteil vom 22.03.2012 - 13 Sa 254/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrente. Gesamtversorgung. Gleichbehandlungsgrundsatz. Gleichheitssatz. Betriebliche Altersversorgung [Betriebsrente]. Gleichbehandlungsgrundsatz bei unterschiedlichen Grundbeträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob die als Gesamtversorgung ausgestaltete Pensionsordnung aufgrund eines Tarifvertrags gegen den Gleichheitssatz verstößt, weil sie für gewerbliche Arbeitnehmer und sog. Verkehrsangestellte unterschiedliche Grundbeträge vorsieht.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 27.01.2011; Aktenzeichen 2 Ca 1130/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.06.2014; Aktenzeichen 3 AZR 757/12)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.01.2011 - 2 Ca 1130/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente und dabei, ob der Kläger als gewerblicher Arbeitnehmer gegenüber den bei der Beklagten beschäftigten Angestellten benachteiligt wird und ihm ein Anspruch auf Gleichbehandlung zusteht.

Der am 1948 geborene Kläger ist seit dem 05.09.1988 bei der Beklagten, einer in privater Rechtsform organisierten kommunalen Beförderungsgesellschaft, die den öffentlichen Personennahverkehr in der Städteregion A betreibt, beschäftigt. Er war bis zum Jahr 1998 als Busfahrer tätig und ist seitdem freigestelltes Betriebsratsmitglied. Auf den Arbeitsvertrag vom 19.08.1988, der eine Bezugnahme auf die für die Beklagte geltenden Tarifverträge und betrieblichen Vereinbarungen enthält (§ 7), wird verwiesen. Der Kläger ist in die Vergütungsgruppe 8 eingruppiert. Ihm war von Beginn des Arbeitsverhältnisses an eine betriebliche Altersversorgung zugesagt.

Die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten war in der Zeit vom 01.01.1976 bis zum 01.12.2000 in einer Betriebsvereinbarung, der sogenannten Pensionsordnung, zuletzt in der Fassung vom 21.12.1983 (im Folgenden: Pensionsordnung) geregelt. Diese sah für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung ein Gesamtversorgungs-Modell vor. Danach erfolgt die Berechnung der Betriebsrente im Wesentlichen in vier Schritten:

1)

Im ersten Schritt wird gemäß § 3 A) 1) a) Pensionsordnung die sogenannte Bemessungsgrundlage, d. h. die maximale Höhe der Gesamtversorgung bestimmt. Hierzu verweist die Pensionsordnung auf eine als "Leistungstafel I" bezeichnete Anlage aus der ein Prozentsatz abzulesen ist, welche in Relation zu den bis zum Zeitpunkt des Rentenbezugs zurückgelegten Beschäftigungsjahren steht und bei 35 % nach 10 zurückgelegten Beschäftigungsjahren beginnt und bis zu 75 % nach 35 Beschäftigungsjahren reicht. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage, also der maximal möglichen Höhe der Gesamtversorgung war dieser Prozentsatz auf die von dem Mitarbeiter vor seinem Ausscheiden zuletzt bezogene monatliche Brutto-Vergütung zu übertragen. Diese zuletzt bezogene Vergütung - als pensionsfähiges Gehalt oder ruhegeldfähiges Einkommen bezeichnet - war gemäß § 3 A) I a) Pensionsordnung auf die tarifliche Monatstabellenvergütung einschließlich eventuell gezahlter tabellarischer, Vorhandwerker-, Vorarbeiter-, Schichtführer-, Kolonnenführer- und Hausstandszulagen sowie Fahrdienst- Erschwernis- und Schichtzuschläge und den auf den Monat entfallenden Teil der Weihnachtszuwendung und des Urlaubsgeldes begrenzt. Weitere Zulagen und Zuschläge blieben für die Höhe des pensionsfähigen Entgelts außer Betracht, so dass eine Differenz zwischen dem pensionsfähigen Gehalt und dem tatsächlichen bezogenen Brutto-Gehalt bestehen konnte. Der aus der "Leistungstafel I" ermittelte Prozentsatz der vorgenannten zuletzt bezogenen Gehaltsstandteile ergab damit die Höhe der maximal möglichen Gesamtversorgung, also der sich aus einer Addition von gesetzlicher und betrieblicher Rente ergebenden maximalen Altersrente des jeweils betroffenen Mitarbeiters.

2)

Die nach den vorstehenden Grundsätzen berechnete Bemessungsgrundlage in Höhe von maximal 75 Prozent der vor dem Ausscheiden in den Ruhestand zuletzt bezogenen monatlichen Brutto-Vergütung wurde als zweiter Schritt durch eine so gennannte "Netto-Limitierung" gemäß § 3 A) 8) der Pensionsordnung zusätzlich begrenzt. Danach durfte die Höhe der Gesamtversorgung/Bemessungsgrundlage nicht mehr als 90 % des vor dem Ausscheiden zuletzt bezogenen durchschnittlichen Nettomonatseinkommens betragen.

3)

Als dritter Schritt wurde § 3 A) 2 a) der Pensionsordnung die nach diesen Grundsätzen berechnete Gesamtversorgung in Höhe von maximal 75 Prozent der zuletzt bezogenen monatlichen Bruttovergütung bzw. 90 Prozent der zuletzt bezogenen Nettovergütung, entsprechend dem Gesamtversorgungs-Modell bezogene gesetzliche Altersrente abgezogen. Daraus folgte zwingend, dass, je höher die gesetzliche Altersrente bei gleicher Gesamtversorgung ausfiel, desto niedriger der ergänzende Anspruch auf Betriebsrente war und umgekehrt.

4)

Als viert...

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