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LAG Köln Urteil vom 21.11.2001 - 5 Sa 816/01 (veröffentlicht am 21.11.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitskampf;. Firmentarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Der gegen einen tarifgebundenen Arbeitgeber geführte Streik zur Erzwingung eines Firmentarifvertrags ist unzulässig, wenn der bestehende Verbandstarifvertrag bereits eine Regelung der streitbefangenen Materie enthält und die angestrebte Neuerung eine Änderung oder Ergänzung bedeuten würden.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Teilurteil vom 17.05.2001; Aktenzeichen 3 Ca 2135/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.12.2002; Aktenzeichen 1 AZR 96/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.05.2001 – 3 Ca 2135/00 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen des vom 21.06.2000 bis 04.08.2000 geführten Streiks der Mitglieder der Beklagten Schadensersatz zu leisten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.500.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines im Sommer 2000 durch die Mitglieder der Beklagten durchgeführten Streiks. Die Klägerin betreibt die M. B. Sie ist Mitglied im k. A. und an die von diesen mit der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge gebunden. Die Klägerin ist bereits seit mehreren Jahren in privater Rechtsform als GmbH organisiert, wobei die Stadt B. 100 % der Gesellschaftsanteile hielt. Im November 1999 übertrug die Stadt B. 93,5 % ihrer Anteile auf die in ein privates Unternehmen umgewandelte Holding der S. B. (S.-Holding). Zwischen der Beklagten und der Stadt B. war im Dezember 1998 aus Anlass der privatisierenden Umwandlung des Eigenbetriebes S. B. im Wege der Ausgliederung aus dem Vermögen der Stadt B. ein Personalüberleitun...

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