Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbstätigkeit. Urlaub. Auflösungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Eine Tätigkeit, die der maximalen finanziellen Ausnutzung der Arbeitskraft dient, widerspricht § 8 BUrlG. Nicht zum geschützten Urlaubszweck gehört die körperliche Erholung. Tätigkeiten im Betrieb des Ehemannes während eines genehmigten Urlaubs sind regelmäßig als Familienmithilfe zu qualifizieren, die dem Urlaubszweck nicht widersprechen.
Ein Auflösungsantrag ist regelmäßig nicht damit zu begründen, dass dem Arbeitgeber das Unterliegen im Prozess peinlich ist.
Normenkette
BUrlG § 8; KSchG § 9
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 29.04.2009; Aktenzeichen 2 Ca 59/09)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.04.2009 – 2 Ca 59/09 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung vom 22.12.2008 zum 31.03.2009 beendet wurde. Hinsichtlich des ursprünglich ebenfalls verfolgten Weiterbeschäftigungsanspruchs ist durch die weitere Kündigung vom 27.05.2009 mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.08.2009 ein erledigendes Ereignis eingetreten.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.07.2003 als Bürokauffrau mit 37 Wochenstunden zu einer durchschnittlichen Bruttovergütung von 2.399,00 EUR monatlich beschäftigt gewesen. Der Ehemann der Klägerin stellt Gipsbilder und Keramikfiguren her. Er vertreibt sie u. a. mit einem Verkaufsstand auf verschiedenen Märkten, so bereits seit vielen Jahren auf dem B. Weihnachtsmarkt.
Vom 11. bis 20.11.2008 war die Klägerin erkrankt. Ab dem 01.12. hatte sie genehmigten Urlaub bis einschließlich 24.12. Der B. Weihnachtsmarkt dauerte vom 21.11.2008 bis zum 23.12.2008....