Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung, Vorrang der Änderungskündigung, Verhandlungslösung
Leitsatz (redaktionell)
1. Durch die Option der sog. Verhandlungslösung vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung dürfen die Rechte des Arbeitsnehmers aus § 2 KSchG nicht verkürzt werden.
2. Der Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung gebietet es, eine mögliche Änderungskündigung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch dann auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer eine zuvor angebotene einverständliche Abänderung des Arbeitsvertrags abgelehnt hat (teilweise abweichend von BAG 27.09.1984 – AZR 62/83 NZA 1985, 455).
Normenkette
KSchG § 2; KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 25.02.2003; Aktenzeichen 5 Ca 2499/02)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 30.11.2005; Aktenzeichen 2 AZR 622/05 (F))
BAG (Urteil vom 21.04.2005; Aktenzeichen 2 AZR 132/04)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 25.02.2003 – 5 Ca 2499/02 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.05.2002 nicht zum 31.12.2002 aufgelöst worden ist.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der am 01.09.1949 geborene Kläger war seit dem 01.07.1974 für die Beklagte, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, tätig. Mit Wirkung vom 01.01.1989 übernahm er die Position des Leiters der EDV. Zum 01.07.1991 wurde er zum Hauptabteilungsleiter Informationsvera...