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LAG Köln Urteil vom 20.09.2016 - 12 Sa 161/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung nach dem TVöD (Bund)

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD Bund i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 10 vom 01.04.2014 ist wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Freizügigkeitsgebot des Art. 45 AEUV sowie Art. 7 der "Wanderarbeitnehmer-Verordnung" (EUV Nr. 492/2011) teilweise nichtig, soweit lediglich Beschäftigungszeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis "zum Bund" für die Einstufung Berücksichtigung finden sollen.

2. (Anschluss an EuGH, Urteil vom 05.12.2013, C-514/12, "Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH")

3. Da die in Art. 7 Abs. 4 EUV Nr. 492/2011 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge der teilweisen Nichtigkeit der Norm für und gegen jedermann wirkt, kann sich auch ein klagender Arbeitnehmer hierauf berufen, der ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und seine Vorbeschäftigungszeit ausschließlich im Inland absolviert hat (entgegen LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.10.2015, 5 Sa 660/15 u. a.; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2016, 1 Sa 17/15; LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2016, 6 Sa 421/15 E; alle jeweils zur teilweise parallelen Problematik des § 16 Abs. 2 TV-L).

 

Normenkette

TVöD § 16 Abs. 2; TV-L § 16 Abs. 2; AEUV Art. 45; EUVO 492/2011 Art. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 15.12.2015; Aktenzeichen 12 Ca 4585/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.01.2018; Aktenzeichen 6 AZR 791/16)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2015 zu Aktenzeichen12 Ca 4585/15 aufgehoben.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.602,51 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (16.07.20...

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