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LAG Köln Urteil vom 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Arbeitsunfähigkeit. Ausschlussfrist

Leitsatz (amtlich)

1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird gleichzeitig unabhängig von bei einer theoretischen Urlaubsgewährung bestehenden Erfüllungshindernissen fällig.

2. Er ist entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf das Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums nach § 7 Abs. 3 BurlG befristet, unterliegt aber als Geldanspruch den (tariflichen) Ausschlussfristen.

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.07.2009; Aktenzeichen 10 Ca 2355/09)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.08.2011; Aktenzeichen 9 AZR 352/10)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.07.2009 (10 Ca 2355/09) wird dieses teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

„Die Klage wird abgewiesen.”

2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Abgeltung ihres Jahresurlaubs für die Jahre 2007 und 2008. Die Klägerin war von Oktober 1975 bis zum 31.03.2008 als Krankenschwester bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt arbeitete sie in Teilzeit für ein Gehalt in Höhe von 829,86 EUR brutto im Monat. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. § 37 Abs. 1 TV-L lautet:

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus...

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