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LAG Köln Urteil vom 19.10.2001 - 12 Sa 753/01

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Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 10.05.2001; Aktenzeichen 19 Ca 10201/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.01.2003; Aktenzeichen 4 AZR 700/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2001 – 19 Ca 10201/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Bezahlung der Klägerin.

Diese ist seit 01.08.1984 beim V K tätig, zunächst als Auszubildende für den Beruf der Verwaltungsfachangestellten, aufgrund Arbeitsvertrages vom 31.08.1987 als vollzeitbeschäftigte Angestellte.

Sei war zunächst in Vergütungsgruppe VIII der Anlage I a zum BAT, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, eingruppiert, ab 01.12.1989 nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT und im Wege des Bewährungsaufstieges seit 1992 nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT.

Nach Fortbildung zur Sachbearbeiterin gehobener Dienst vom Februar 1990 bis März 1993 wurde ihr ab 01.06.1992 die Tätigkeit einer Rentenabschnittsführerin (Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a) übertragen, dies jeweils befristet.

Vom 09.07.1997 an war die Klägerin zunächst in Mutterschutz, dann in Erziehungsurlaub. Ab 26.07.1997 nahm sie den Dienst wieder auf, befristet auf die Dauer von drei Jahren allerdings mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

Mit Schreiben vom 23.07.1997 wurde der Klägerin „gemäß § 24 BAT vorübergehend die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes in der Abteilung 3 (SchwbG)” übertragen und eine persönliche Zulage nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT gewährt. Unter dem 19.11.1998 teilte das beklagte Land der Klägerin unter dem Betreff „Vorübergehende Übertragung der Aufgaben einer Sachbearbeiterin des gehobenen D...

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BAG 4 AZR 301/90
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