Entscheidungsstichwort (Thema)
Bühnenschiedsgericht. Aufhebungsklage. Sondervergütung Chorsolo
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage einer Sondervergütung nach § 79 Abs. 2 a NV Bühne für ein Chorsolo im Bühnenschiedsverfahren.
Normenkette
NV Bühne § 79 Abs. 2a
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 30.07.2010; Aktenzeichen 14 Ha 16/09) |
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.07.2010 – 14 Ha 16/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Aufhebung eines bühnenoberschiedsgerichtlichen Spruchs.
Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Opernchorsängerin angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Normalvertrag Bühne (im Folgenden: NV Bühne) Anwendung.
Die Klägerin begehrt Zahlung einer Sondervergütung in Höhe von 1149,24 EUR (12 Tagesgagen) für die Übernahme der Partie des „Sour Osmina” im Januar und Februar 2008 aus dem Einakter „Sour Angelica” von Giacomo Puccini in 10 Vorstellungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Bezirksbühnenschiedsgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit Spruch vom 02.06.2008 stattgegeben. Das Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main hat mit Schiedsspruch vom 30.06.2009 den Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf die Schiedssprüche wird verwiesen. Die gegen den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts eingereichte Aufhebungsklage hat das Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 20.07.2010 abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 55 – 66 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, rügt nach der Inaugenscheinnahme der ...