Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Arbeitsentgelts des freigestellten Betriebsratsmitglieds nach Wegfall des früheren Arbeitsplatzes
Leitsatz (amtlich)
1. Fehlt es an vergleichbaren Arbeitnehmern im Sinne des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, kann auf deren betriebsübliche berufliche Entwicklung nicht abgestellt werden, um das Arbeitsentgelt des freigestellten Betriebsratsmitgliedes zu bemessen.
2. Fehlt es an einem vergleichbaren Arbeitnehmer, weil der frühere Arbeitsplatz des freigestellten Betriebsratsmitgliedes ersatzlos weggefallen ist, bemisst sich das ihm zustehende Arbeitsentgelt nach der Tätigkeit, die ihm nach dem Arbeitsvertrag übertragen werden müsste, wenn es nicht freigestellt wäre (BAG, 17.05.1977 -1 AZR 458/74; ebenso LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2006 - 11 Sa 230/06).
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 4 S. 2; BetrVG § 78 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 29.11.2016; Aktenzeichen 5 Ca 1985/16)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 14.10.2020; Aktenzeichen 7 AZR 286/18)
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteildes Arbeitsgerichts Aachen vom 29.11.2016- 5 Ca 1985/16 d - wird zurückgewiesen.
- Die klageerweiternd gestellten Anträge des Klägers werden abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger als freigestelltem Betriebsratsmitglied unter Berücksichtigung seines fiktiven beruflichen Werdegangs eine höhere Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Equal Pay zusteht.
Die Beklagte ist eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Forschungseinrichtung der öffentlichen Hand. Gesellschafter der Beklagten sind zu 90 % die B und zu 10 % das Land N . Die Beklagte, die im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist, beschäftigt etwa 5.700 Mitarbeiter.
Der Kläger...