Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Anpassungsprüfungspflicht. Gleichbehandlungsgrundsatz. Beamtenversorgung. Anpassungsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Vertrag über die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung, dass „die Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge in sinngemäßer Anwendung der jeweils für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen” zu erfolgen hat, so liegt darin zugleich eine eigenständige konkludente Anpassungsvereinbarung, durch die § 16 BetrAVG wirksam abbedungen wird.
2. Dem steht § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG nicht entgegen; denn es handelt sich dabei nicht um eine Abweichung von § 16 BetrAVG zuungunsten des Arbeitnehmers.
3. Bei der Prüfung, ob sich eine von § 16 BetrAVG abweichende Anpassungsvereinbarung zuungunsten des Arbeitnehmers auswirkt, darf nicht punktuell auf bestimmte Zeiträume abgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung, in die alle wertbildenden Faktoren der vertraglich vereinbarten Anpassungsregelung einzubeziehen sind.
Normenkette
BetrAVG §§ 1, 16-17
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen 3 Ca 2111/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.11.2007 in Sachen 3 Ca 2111/07 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das vorgenannte Urteil abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das betriebliche Ruhegehalt des Klägers unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten oder nach § 16 BetrAVG regelmäßig anzupasse...