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LAG Köln Urteil vom 16.01.2007 - 9 Sa 1011/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelvertragliche Ausschlussfrist. zweistufig (schriftliche Geltendmachung und Klage). Unwirksamkeit der zweiten Stufe

Leitsatz (amtlich)

Ist einzelvertraglich vereinbart, dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden (1. Stufe), und sie nach Ablehnung oder Nichterklärung nicht innerhalb eines Monats gerichtlich geltend gemacht werden (2. Stufe), berührt die Unwirksamkeit der zweiten Stufe der Ausschlussklausel nicht die Wirksamkeit der ersten Stufe.

Normenkette

BGB § 307

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 25.07.2006; Aktenzeichen 11 Ca 2180/06)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.03.2008; Aktenzeichen 10 AZR 152/07)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25. Juli 2006 – 11 Ca 2180/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Prämienansprüche aus dem Jahr 2004.

Der Kläger, geboren am 2. Juli 1953, war aufgrund eines schriftlichen Formular-Arbeitsvertrages vom 3. Juli 2002 bei der Beklagten als Geschäftsleiter zu einem monatlichen Gehalt in Höhe von zuletzt EUR 4.600,00 beschäftigt.

Unter Ziff. 17 des Arbeitsvertrages hatten die Parteien Folgendes bestimmt:

„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die mit dem Arbeitsvertrag in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb eines Monats ...

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