Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 10.10.1996; Aktenzeichen 6 Ca 7978/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.10.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 6 Ca 798/95 – unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die schriftliche, fristgerechte Kündigung vom 11.09.1995 zum 29.02.1996 beendet wurde, sondern fortbesteht.
- Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Streitwert: 18.000,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine fristlose, „ersatzweise” fristgemäß ausgesprochene Kündigung vom 11.09.1995. Die beklagte GmbH, die Abfallentsorgung betreibt, hat sie dem seit 1981 bei ihr als LKW-Fahrer beschäftigten Kläger ausgesprochen, weil dieser über Vorgesetzte (Einsatzleiter und Disponenten) am 05.09.995 gegenüber dem Betriebsratsmitglied K. geäußert hat, diese würden im Betrieb Schwarzgeschäfte mit für eigene Rechnung aufgestellten Containern betreiben; bei diesem Vorwurf sei der Kläger am folgenden Tag in einem Gespräch mit der Geschäftsleitung im Beisein der Beschuldigten trotz Abmahnung geblieben, obwohl er ihn nach eigenem Bekunden nicht habe beweisen können.
Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die fristlose Kündigung betroffen ist, sie aber im übrigen abgewiesen. Beide Parteien haben Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Rechtspositionen weiter verfolgen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die schriftliche, fristgerechte Kündigung ...