Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. BAG-Rechtsprechung zum Sachgrund Vertretung. Vereinbarkeit mit europäischem Recht und Grundgesetz
Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Sachgrund Vertretung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG) ist mit europäischem Recht und dem Grundgesetz vereinbar.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.03.1999 (Richtlinie 1999/99/EG) § 5 Nr. 1; GG Art. 12
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 28.05.2008; Aktenzeichen 12 Ca 571/08)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2008 – 12 Ca 571/08 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages vom 12.12.2006 für die Zeit vom 01.01.2007 – 31.12.2007. Diesem waren nach der Ausbildung der Klägerin zur Justizangestellten seit dem 02.07.1999 zwölf weitere befristete Verträge vorausgegangen. Das beklagte Land rechtfertigt die Befristung sachlich mit einer Vertretung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG) und zwar mit der vom Bundesarbeitsgericht anerkannten Alternative, dass weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Vertretung vorliegt und der Arbeitgeber auf die Umverteilung der Arbeitsaufgaben des vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers verzichtet, indem er dem befristet tätigen Arbeitnehmer Tätigkeiten überträgt, die der vertretene Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen hat, die diesem letzteren aber im Wege des Direktionsrechts zugewiesen werden könnten, und eine gedankliche Zuordnung des Vertreters zum Vertretenen festzustellen ist.
Die Klägerin hält diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für verfassungs- und europarechtswidrig.
Wegen des insgesamt ...