Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebungsvertrag. Rückkehrrecht, AGB-Kontrolle. Schuldrechtliche Vereinbarung. Unklarheitenregel. betriebsbedingte Kündigung. tariflich ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer. Rechtsmissbrauch
Leitsatz (amtlich)
1. Die in der Anlage zu Aufhebungsverträgen mit verschiedenen Arbeitnehmern in einer Vielzahl von Fällen gleichlautend getroffene Vereinbarung über ein bedingtes Rückkehrrecht der Arbeitnehmer zum bisherigen Arbeitgeber unterliegt der AGB-Kontrolle.
Dem steht nicht entgegen, dass sich der Arbeitgeber in einer dreiseitigen sog. Schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem neuen Arbeitgeber und der zuständigen Gewerkschaft zur Einräumung eines solchen Rückkehrrechts verpflichtet hat, zumal wenn die Schuldrechtliche Vereinbarung ausdrücklich die einzelvertragliche Umsetzung dieser Verpflichtung vorsieht.
2. Die mit einem Arbeitnehmer, der aus tariflichen Gründen weder vom bisherigen, noch von künftigen Arbeitgeber ordentlich gekündigt werden kann, getroffene Vereinbarung, wonach ihm ein Rückkehrrecht zum bisherigen Arbeitgeber zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber „unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründe wirksam gekündigt wird”, lässt eine Vielzahl unterschiedlicher Auslegungen zu und erscheint daher unklar i.S.v. § 305 c Abs. 2 BGB.
3. Die Unklarheit der Klausel führt zur Anwendung der arbeitnehmerfreundlichsten Auslegungsvariante. Danach sind die Bedingungen für das Rückkehrrecht immer dann erfüllt, wenn sich der kündigende neue Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Kündigung auf dringende betriebliche Gründe i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG beruft, wobei die Wirksamkeit der Kündigung auch aus §§ 7, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG folgen kann.
4. Im Einzelfall kann sich die Berufung auf ...