Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintrittspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung für Ansprüche eines früheren Arbeitnehmers auf Auszahlung einer Kapitalleistung in der betrieblichen Altersversorgung. Anwendbarkeit des BetrAVG auf Kapitalleistungen
Leitsatz (amtlich)
Es bedarf eines Kausalzusammenhangs zwischen der Nichtleistung des Versorgungsschuldners im Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht und dem später eintretenden Sicherungsfall (BAG, Urteil vom 20. September 2016 - 3 AZR 411/15).
Das Bestehen eines solchen Kausalzusammenhangs wurde aufgrund der Umstände des Einzelfalls bejaht.
Normenkette
ZPO § 563 Abs. 2; BetrAVG § 7 Abs. 1a S. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 09.09.2014; Aktenzeichen 18 Ca 2640/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09. September 2014 - 18 Ca 2640/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.911,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für einen Anspruch des Klägers auf eine Versorgungsleistung einzustehen hat, die als Kapitalleistung zu zahlen war.
Der am 1949 geborene Kläger war vom 01. Oktober 1969 bis zum 31. März 2008 als Arbeitnehmer bei Rechtsvorgängerinnen der S G , der späteren Insolvenzschuldnerin, beschäftigt. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet sich nach der zwischen der Robert Bosch G und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen "Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - Kapital Vorsorge Plan" vom 27. November 1998 (im Folgenden BV KVPlan). Diese bestimmt in der ab ...