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LAG Köln Urteil vom 14.02.2012 - 11 Sa 1380/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendungsbereich des HAG. Keine Verwirkung von Nachforderungen

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall (Anschluss an LAG Köln, Urteil vom 27.06.2011 - 2 Sa 120/11).

 

Leitsatz (redaktionell)

1. a) Wegen der Gruppengleichstellung ist nicht mehr zu prüfen ist, ob die betreffende Schreibkraft persönlich schutzbedürftig im Sinne des § 1 Abs. 2 HAG ist.

b) Der Heimarbeitsausschuss überprüft im Rahmen der Gruppengleichstellung, ob eine abstrakt definierte Gruppe von erwerbstätigen Personen wegen ihrer Schutzbedürftigkeit in den Schutzbereich des HAG aufgenommen werden.

c) Die Feststellung der Schutzbedürftigkeit im Rahmen der Gleichstellungsentscheidung obliegt allein dem Heimarbeitsausschuss und nicht den Arbeitsgerichten.

2. a) Es ist im Grundsatz Sache des Auftraggebers, sich das erforderliche Wissen darüber zu verschaffen, ob und welchen rechtlichen Beschränkungen die Vergabe von Lohnarbeit an Heimarbeiter und gleichgestellte Personen unterliegt; eine Offenbarungspflicht des Gleichgestellten ist in der Regel nicht anzuerkennen.

b) Irrige Vorstellungen des Auftraggebers schließen die Geltung der Vorschriften des Heimarbeitsrechts nicht aus. Da die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes, die in Ausführung des Gesetzes erlassenen Gleichstellungen und bindenden Festsetzungen den Schutz der betroffenen Personen und Personengruppen bezwecken, muss der Gedanke des Sozialschutzes auch im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht gegenüber Auftraggebern gelten.

c) Nur unter ganz besonderen Umständen kann deshalb einem Gleichgestellten die Berufung auf die zu seinen Gunsten und zu seinem Schutz erlassene Gleichstellungsanordnung versagt werden.

 

Normenkette

HAG §§ 1, 25

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 8 Ca 8897/09)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 25.10.2011 wird aufrech...

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  (1) In Heimarbeit Beschäftigte sind   a) die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1);   b) die Hausgewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2).   (2) 1Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt ...

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