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LAG Köln Urteil vom 13.11.2006 - 14 Sa 750/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen dauernder krankheitsbedingter Leistungsunmöglichkeit

Leitsatz (amtlich)

1. Der gesetzliche Kündigungsschutz nach § 1 KSchG kann nicht durch eine tarifvertragliche Regelung eingeschränkt werden.

2. Gegen eine dauernde krankheitsbedingte Leistungsunmöglichkeit spricht es, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit in den Monaten vor Ausspruch der Kündigung ohne Einschränkungen verrichtet und damit ein zuvor erstelltes ärztliches Gutachten entkräftet.

Normenkette

KSchG § 1

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 26.04.2006; Aktenzeichen 10 (7) Ca 9980/04)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2006 – 10 (7) Ca 9980/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Kündigung des Klägers wegen mangelnder Arbeitsfähigkeit aus gesundheitsbedingten Gründen.

Der am 02.03.1945 geborene Kläger ist seit dem 13.09.1988 bei der Beklagten als Aufleger/Abträger in deren Paketzentrum tätig. Sein monatlicher Verdienst betrug zuletzt ca. 2700,00 EUR brutto. Der für das Arbeitsverhältnis geltende Manteltarifvertrag für die D P AG sieht in § 34 Abs. 4 vor, dass bei andauernder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit eine Kündigung langjährig beschäftigter Arbeitnehmer möglich ist, wenn ihnen ein Anspruch auf Betriebsrente aufgrund des Leistungsfalls „Postbeschäftigungsunfähigkeit” zusteht.

Im Jahr 2003 war der Kläger an 102 Arbeitstagen arbeitsunfähig krank. Im Jahr 2004 traten keine krankheitsbedingten Ausfallzeiten auf.

Eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Beklagten am 06.01.2004 ergab, dass beim Kläger Beanspruchseinschränkungen vorlägen und deshalb ein leistungsgerechter Einsatz realisiert werden sollte (Bl. 36 d.A.).

In einer ergänzen...

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