Entscheidungsstichwort (Thema)
verhaltensbedingte Kündigung. Direktionsrecht. persönliche Schutzausrüstung. Auflösungsantrag
Leitsatz (amtlich)
1. Die Weigerung persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe) zu tragen, kann nach vorheriger Abmahnung eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn die Anordnung zum Tragen der Schutzausrüstung billigem Ermessen entsprach.
2. Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe gegenüber Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen kommen als Auflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG in Betracht.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2; GewO § 106; KSchG § 9
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 23.04.2008; Aktenzeichen 6 Ca 4456/07) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.04.2008 – 6 Ca 4456/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 06.11.2007 nicht zum 29.02.2008 aufgelöst worden ist.
Das Arbeitsverhältnis wird auf Antrag der Beklagten zum 29.02.2008 aufgelöst und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.250,00 EUR brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die Entfernung einer schriftlichen Ermahnung sowie zweier Abmahnungen und über einen Auflösungsantrag der Arbeitgeberin.
Der am 24.03.1968 geborene Kläger, verheiratet und Vater von zwei Kindern, ist bei der Beklagten, für die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer tätig sind, seit dem November 1998 als Logistikassistent zu einem Bruttomonatsverdienst von etwa 2...