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LAG Köln Urteil vom 12.10.2023 - 6 Sa 156/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Angebot im Rahmen der vertraglich geschuldeten Arbeit eines Hotelangestellten während der Corona-Pandemie-bedingten Maskenpflicht seinen Dienst ohne Maske auszuüben

 

Leitsatz (amtlich)

Während der pandemiebedingt bestehenden Maskenpflicht ist das Angebot eines Hotelfachmanns, die Tätigkeit eines Hotelfachmanns auszuüben ohne dabei eine Maske zu tragen, kein Angebot der vertraglich geschuldeten Arbeit. Für den Zeitraum der Nichtbeschäftigung kommt ein Entgeltanspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges daher nicht in Betracht.

 

Normenkette

BGB § 615

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 11.01.2023; Aktenzeichen 13 Ca 1332/22)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2023 - 13 Ca 1332/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum vom 12.01.2022 bis zum 28.02.2022. Dabei handelt es sich um den Zeitraum zwischen der vom Kläger bestandenen Ausbildungsprüfung und dem unstreitigen Ende des sich anschließenden Arbeitsverhältnisses. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien zusätzlich auf der Grundlage des gleichen Sachverhalts um Schadensersatzansprüche.

Die Beklagte betreibt ein Hotel. Der Kläger war seit dem 01.10.2019 bei ihr als Auszubildender tätig. Die Abschlussprüfung zum Ausbildungsberuf Hotelfachmann bestand der Kläger am 11.01.2022.

Jedenfalls für die Zeit ab dem 22.04.2021, also während der Corona-Pandemie, hatte die Beklagte den Kläger unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung von seiner Verpflichtung zur Erbringung der praktischen Ausbildungsleistung freigestellt (Bl. 139). Hintergrund...

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