Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz. Eingruppierungssystematik im TVöD-VKA. Arbeitsvorgang als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung. "Entsprechende Tätigkeit" i.S.d. Anl. 1 zum TVöD-VKA EntgO Teil A. Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess
Leitsatz (redaktionell)
1. Klageänderungen sind nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat.
2. Gemäß § 12 Absatz 2 TVöD-VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
3. Unter einem Arbeitsvorgang ist eine abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Beschäftigten zu verstehen. Bei der Feststellung der Arbeitsvorgänge kommt es entscheidend auf die jeweiligen Arbeitsergebnisse an.
4. Eine "entsprechende Tätigkeit" liegt vor, wenn sich die Tätigkeit des Beschäftigten auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten gerade erfordert. Die Tätigkeit entspricht nur dann der absolvierten Ausbildung, wenn die Ausbildung das adäquate und zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit befähigende Mittel ist. Aus diesem Grunde müssen...