Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht für Bedienstete im Rathaus. Überragender Gesundheitsschutz bei Mitarbeitern mit Kollegen und beim Kundenverkehr. Kein Anspruch auf mobiles Arbeiten bei fehlenden Voraussetzungen trotz Dienstvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, im Rathaus auch ohne Maske oder Schutzvisier zu arbeiten. Mit Blick auf die zu leistende Sachbearbeitung gibt es zudem keine Anspruchsgrundlage für eine ausschließliche Tätigkeit im Home-Office.
Normenkette
Corona-ArbSchV § 2 Abs. 2 Nr. 3 Fassung: 2021-03-11; GewO § 106 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Entscheidung vom 16.12.2020; Aktenzeichen 4 Ga 18/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.12.2020 - 4 Ga 18/20 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Beklagte den Kläger ohne Mund-Nase-Bedeckung im örtlichen Rathaus tätig werden lassen muss, hilfsweise, ob die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger zu erbringende Bürotätigkeit im Home Office erledigen zu lassen.
Der im Jahre 1967 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 28.07.2014 bei der beklagten Kommune beschäftigt. Bis zum Beginn der Corona-Pandemie hatte der Kläger einen Arbeitsplatz im Rathaus der Gemeinde inne. Er war im Bauamt im Bereich Wasser und Abwasser eingesetzt. Seine Tätigkeiten erfolgten zwischen 60 und 80 % im Büro, die restliche Zeit im Außendienst. Bei der Beklagten hat noch keine Umstellung der Bauakten auf digitale Akten stattgefunden. Es werden für die Arbeitsleistung teilweise große Pläne benutzt, die auf Kartentischen liegen und nicht digitalisiert sind. Flure und Treppenhäuser im R...