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LAG Köln Urteil vom 12.04.2005 - 9 Sa 1518/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsrecht

Leitsatz (amtlich)

1. Die Registrierung einer Internet-Domäne für einen Arbeitnehmer mit einer Bezeichnung, die darauf schließen lässt, dass sie für den Internet-Auftritt eines noch zu gründenden Konkurrenzunternehmens verwendet werden soll, stellt keinen Verstoß gegen das für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot dar.

2. Auch die unentgeltliche Überlassung einer solchen Internet-Domäne an ein Konkurrenzunternehmen stellt keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar.

3. Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens stellt eine zulässige Vorbereitungshandlung da, solange dieses nicht eine nach außen wirkende werbende Tätigkeit aufgenommen hat.

Normenkette

BGB § 626; HGB § 60

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 12.10.2004; Aktenzeichen 14 (21) Ca 4541/04)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Oktober 2004 – 14 (21) Ca 4541/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten beendet worden ist und ob die Beklagte an den Kläger aus Annahmeverzug Lohn zu zahlen hat.

Der Kläger, geboren am 19. Mai 1965, ist bzw. war bei der Beklagten seit dem 15. Juli 1999 als Monteur beschäftigt. Für die Beklagte waren zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer tätig.

In dem Kündigungsschreiben vom 26. April 2004, das dem Kläger an diesem Tag zuging, wird die Kündigung mit einer Konkurrenztätigkeit für das Unternehmen b begründet. Zum Nachweis wird auf die Internetseite verwiesen, die der Kläger seit dem 2. Oktober 2002 unterhalte und a...

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