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LAG Köln Urteil vom 12.03.2009 - 7 Sa 1258/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachtarbeitszuschlag. Annahmeverzug. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ob ein arbeitsvertraglich vereinbarter pauschalierter Nachtarbeitszuschlag auch bei Annahmeverzug des Arbeitgebers oder als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geschuldet ist, richtet sich ausschließlich nach arbeitsrechtlichen und nicht nach steuerrechtlichen Kriterien.

2. Nachtarbeitszuschläge stellen keinen Aufwendungsersatzanspruch dar, sondern gehören zum Arbeitsentgelt im weiteren Sinne, das grundsätzlich auch während eines Annahmeverzugszeitraums und als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall weiterzuzahlen ist.

3. Das gilt erst recht, wenn es sich nach dem Arbeitsvertrag um eine pauschalierte, stets in gleichbleibender Höhe zu zahlende Monatsleistung handelt.

 

Normenkette

BGB § 615; EFZG §§ 4-5, 7; EStG § 3b

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 10.09.2008; Aktenzeichen 9 Ca 3054/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2008 in Sachen 9 Ca 3054/08 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich bei dem vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag um einen Bruttobetrag und nicht um einen Nettobetrag handelt.

Auf die Anschlussberufung des Klägers hin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 40,92 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in I und II. Instanz werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Arbeitsvergütung für die letzten drei Monate eines beendeten Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger trat am 01.04.2002 als Lagerarbeiter und Fahrer in die Dienste der Beklagten. Das beklagte Unternehme...

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